Satzung
in der Fassung vom 29.05.2022
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet Deutscher Künstlerbund e.V. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin und ist im Vereinsregister unter Nr. 902/Nz eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Deutsche Künstlerbund e.V. hat den gemeinnützigen Zweck, die Interessen der bildenden Kunst im Allgemeinen und ihrer Künstlerschaft im Besonderen unmittelbar und ausschließlich zu fördern. Dazu gehören u. a.:
1. Beziehungen unter Künstlern im Geist der Toleranz und Äußerungsfreiheit durch Zusammenkünfte und Symposien.
2. Die Darstellung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
3. Die Durchführung von Kunstausstellungen im In- und Ausland.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Der Verein wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
1. Ordentliche Mitglieder (bildende Künstlerinnen und Künstler)
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Freunde und Förderer des Vereins
§ 4 Aufnahme
Voraussetzung der Aufnahme in den Deutschen Künstlerbund sind die Veröffentlichung künstlerisch gewichtiger Werke oder sonstige besondere Verdienste um die Kunst.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft im Auftrag des Vorstandes eine aus mindestens drei, höchstens aber fünf Vereinsmitgliedern bestehende Aufnahmekommission, die ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fast. Die Mitglieder dieser Kommission werden durch den Vereinsvorstand jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Prüfung durch die Aufnahmekommission setzt einen von mindestens zwei Vereinsmitgliedern unterstützten Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist.
Über die Aufnahme in den Deutschen Künstlerbund entscheidet abschließend der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss auf Vorschlag der Aufnahmekommission. Der Vorstand ist hierbei an Vorschläge der Aufnahmekommission nicht gebunden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Ausschließung mangels Interesse, die – nach Rückfrage – durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne Erklärung mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt.
§ 7 Beiträge
Zur Durchführung der Geschäftsordnung wird ein Mitgliedsbeitrag von den ordentlichen Mitgliedern erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
In begründeten Fällen kann der Vorstand über Ermäßigung und Erlass des Beitrages befinden. Die Beiträge der Freunde und Förderer des Deutschen Künstlerbundes e.V. werden mit diesen vom Vorstand individuell vereinbart.
§ 8 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Deutschen Künstlerbundes e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt brieflich oder – sofern das Mitglied dem zugestimmt hat – per elektronischer Post. Weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, welche schriftlich gestellt und mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in den Händen des Vorstandes sind, müssen behandelt werden. Über die Zulassung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht über das bzw. die abgelaufenen Geschäftsjahre, der Finanzbericht und die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen gesicherten Kommunikationsraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die formalen Voraussetzungen für ihre Einberufung erfüllt sind. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern gemäß § 26 BGB. Er trifft seine Entscheidungen in Präsenzsitzungen, Videokonferenzen oder im schriftlichen Verfahren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung. Bei Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen beschließen, dass über alle Kandidatinnen / Kandidaten zugleich abgestimmt wird. Es ist diejenige Kandidatin / derjenige Kandidat gewählt, die / der die meisten Stimmen auf sich vereint, einer Stimmenmehrheit im Sinne eines Mehrheitsbeschlusses bedarf es hierbei nicht. Betrifft die zugleich erfolgende Wahl die Besetzung mehrerer Vorstandsämter, hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, als Vorstandsämter in dem Wahlgang zu besetzen sind. Eine Stimmkumulierung ist ausgeschlossen. Die Stimmabgabe ist auch dann gültig, wenn ein Mitglied nicht alle ihm zustehenden Stimmrechte bei der Stimmabgabe ausübt. Eine Stimmenmehrheit im Sinne eines Mehrheitsbeschlusses ist auch in diesem Fall für die Wahl nicht erforderlich.
4. Der Vorstand wählt bis zu zwei Sprecherinnen / Sprecher aus seinen Reihen.
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit auf ihrer darauf folgenden jährlichen Versammlung. Bis zu diesem Datum kann durch den Vorstand eine Nachfolgerin / ein Nachfolger aus der Mitgliedschaft bestellt werden.
6. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er ist berechtigt, diese Tätigkeit einem Dritten zu übertragen. Die Bestellung eines Geschäftsführers obliegt dem Vorstand.
§ 12 Ausstellungen und sonstige Aktivitäten
Die Vorbereitung und Durchführung aller Ausstellungen und sonstigen Aktivitäten sowie die Wahl des Ausstellungs- und Veranstaltungsortes obliegen dem Vorstand. Hierbei strebt der Deutsche Künstlerbund an, Künstlerinnen und Künstler gleichermaßen zu beteiligen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn drei Viertel aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung fassen.
Nach Auflösung des Deutschen Künstlerbundes e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bundesregierung mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung bildender Künstler zu verwenden.
Beschlossen am 29. Mai 2022